ABGB §§ 551, 767, 943, 1405
NotAktG: § 1 Abs 1 lit d
Ein Erb- und Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung ist ein entgeltliches Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit ungeachtet der Bezeichnung als "Schenkungs- und Erbverzichtsvertrag" nicht von der Erfüllung der für Schenkungen geltenden Formerfordernisse abhängt.