ABGB §§ 564, 577, 1248
Die Einsetzung des Erben unter einer Bedingung, deren Eintritt vom Verhalten eines Dritten abhängt, ist wirksam, sofern der Dritte nicht unmittelbar über die Erbeinsetzung, sondern lediglich über Umstände entscheidet, an denen der Erblasser ein selbstständiges Interesse hat. Auch ein erst nach dem Tod des Erblassers zu setzendes Verhalten kann zum Gegenstand der Bedingung gemacht werden.