HeimAufG § 2 Abs 1
Patienten einer Krankenanstalt, die erst durch die bzw in Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung pflege- bzw betreuungsbedürftig werden, nimmt § 2 Abs 1 HeimAufG vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes aus.
Der an einer psychischen Krankheit (organisches Psychosyndrom nach Schlaganfall) leidende Patient wurde zur operativen Entfernung eines Nierentumors in die Krankenanstalt aufgenommen. Freiheitsbeschränkende Maßnahmen (sedierende Medikamente, Anbringen von Bettgittern), die nicht aufgrund der psychischen Grundkrankheit, sondern wegen eines postoperativen Deliriums (Durchgangssyndrom) notwendig waren, unterliegen nicht dem HeimAufG.