ABGB § 97
EO § 382h
Ein Wohnungserhaltungsanspruch des Ehegatten kann auch im Fall einer derzeit nicht benützbaren und mit seinen vorhandenen Mitteln vorübergehend auch nicht in voll benützbaren Zustand zu bringenden Wohnung bestehen (hier: Unbenützbarkeit mangels Beheizbarkeit im Winter und wegen gravierender Frostschäden). Nur dauerhafte Unbenützbarkeit schließt die Möglichkeit eines dringenden Wohnbedürfnisses an der Wohnung von vornherein aus.