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Verjährung der Regressansprüche des Scheinvaters gegen den wahren Vater für Unterhaltsleistungen

RechtsprechungFamilienrechtZak 2010/178Zak 2010, 112 Heft 6 v. 7.4.2010

ABGB §§ 1042, 1480

UVG § 26

Der Regressanspruch des Scheinvaters gegen den wahren Vater für die dem Kind erbrachten Unterhaltsleistungen verjährt gem § 1480 ABGB in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit der rechtskräftigen Beseitigung des Vaterschaftsverhältnisses zum Scheinvater zu laufen.

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