ABGB §§ 1042, 1480
UVG § 26
Der Regressanspruch des Scheinvaters gegen den wahren Vater für die dem Kind erbrachten Unterhaltsleistungen verjährt gem § 1480 ABGB in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit der rechtskräftigen Beseitigung des Vaterschaftsverhältnisses zum Scheinvater zu laufen.