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Unterbringungs- und Heimaufenthaltsnovelle 2010

GesetzgebungZak 2010/176Zak 2010, 110 Heft 6 v. 7.4.2010

BGBl I 2010/18 vom 17. 3. 2010

Die am 1. 7. 2010 in Kraft tretende Nov enthält zahlreiche Anpassungen im Unterbringungs- und Heimaufenthaltsrecht. Die wichtigsten Änderungen sind im Folgenden dargestellt.

Unterbringung

Die Nov geht teilweise vom "Vier-Augen-Prinzip" ab. Im Fall der nicht freiwilligen Unterbringung ist eine zweite Aufnahmeuntersuchung durch einen weiteren Facharzt nicht mehr generell, sondern nur noch auf Wunsch der aufgenommenen Person, ihres Vertreters oder des erstuntersuchenden Abteilungsleiters erforderlich; der Wunsch der aufgenommenen Person ist dabei unabhängig von ihrer Geschäftsfähigkeit zu beachten. Die Untersuchung ist spätestens am Vormittag des auf das Verlangen folgenden Werktags (außer Samstag) vorzunehmen (§ 10 UbG). Auch bei der Unterbringung auf Verlangen des Patienten entfällt die Notwendigkeit einer zweiten fachärztlichen Untersuchung (§ 6 UbG). Weiters ist die Anwesenheit eines zweiten Facharztes neben dem Abteilungsleiter oder seinem Vertreter bei der Stellung des Aufnahmeverlangens nicht mehr erforderlich (§ 4 Abs 2 UbG).

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