Nach Ansicht des VwGH (2005/06/0086) besteht kein subjektives Recht auf Einsichtnahme in (anonymisierte) Entscheidungen der OBDK. OBDK-Entscheidungen werden im RIS nur teilweise und nur in Form kurzer Rechtssätze veröffentlicht. Der Beschwerdeführer - ein Rechtsanwalt - beantragte bei der OBDK die Übersendung der Volltexte bestimmter Entscheidungen, die er für ein Disziplinarverfahren benötige, in anonymisierter Form. Der Präsident der OBDK wies diesen Antrag mit Beschluss zurück. Der VwGH bejahte zwar seine Zuständigkeit für die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde, sah diese jedoch mangels Anwendbarkeit der in § 15 OGHG vorgesehenen Veröffentlichungspflicht als nicht berechtigt an.