In der E Bkv 1/09 stellte die OBDK klar, dass ein wirtschaftswissenschaftliches Doktoratsstudium aufgrund des klaren Wortlauts des § 2 Abs 3 Z 1 RAO, der von der Erlangung eines weiteren rechtswissenschaftlichen akademischen Grades spricht, nicht auf die Dauer der für die Eintragung in die Rechtsanwaltsliste erforderlichen praktischen Verwendung angerechnet werden kann.