Klauseln eines formularmäßig verwendeten Gebrauchtwagengarantievertrags, die den Anspruch auf die Garantieleistungen von der Einhaltung der vorgeschriebenen Wartungsintervalle und der Durchführung der Wartungsarbeiten in der Werkstatt des Händlers abhängig machen, sind nach Auffassung des dt BGH (VIII ZR 354/08) gem § 307 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Garantienehmers unwirksam. Ebenfalls als unwirksam erachtete der BGH eine Klausel, laut der die Fälligkeit der Garantieleistungen erst nach Vorlage der Rechnung über die bereits durchgeführte Reparatur eintritt.