Die Übertragung der Adelsbezeichnung eines deutschen Adoptivelternteils, die nach deutschem Recht Teil seines bürgerlichen Namens ist, auf ein österr Adoptivkind ist nach Auffassung des VwGH (2008/17/0114) aufgrund des AdelsaufhebungsG ausgeschlossen (ebenso bereits VfGH B 557/03). Das volljährige Adoptivkind mit österr Staatsbürgerschaft und österr Wohnsitz wurde in Österreich von einem deutschen Staatsangehörigen mit dem Namen Graf von X und Y adoptiert. Die Personenstandsbehörde trug den Familiennamen des Adoptivkindes zunächst mit dieser Wortfolge im Geburtenbuch ein, berichtigte den Namen aber später auf X und Y. Der VwGH bestätigte diese Entscheidung. In einem vergleichbaren Fall, der - anders als die vorliegende Rechtssache - gemeinschaftsrechtliche Implikationen aufweist (es geht um die Anerkennung des in einem anderen Mitgliedstaat gebildeten Namens eines Österreichers) hat der VwGH ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet (C-208/09 , Sayn-Wittgenstein; siehe Zak 2009/314, 202). Eine Entscheidung ist noch nicht ergangen.