Zu 5 Ob 97/09i: Die Befestigung eines Flugdachs an der Außenfassade über der Dachterrassentüre und einem Wohnungsfenster stellt eine Änderung des Wohnungseigentumsobjekts unter Inanspruchnahme allgemeiner Teile dar, die gem § 16 Abs 2 Z 2 WEG Verkehrsüblichkeit oder ein wichtiges Interesse voraussetzt.