Anders als § 90 Abs 1 ABGB die Ehegatten, verpflichtet § 8 Abs 2 EPG eingetragene Partner nicht zur Treue, sondern zu einer "Vertrauensbeziehung". Der Autor untersucht die Bedeutung dieser - von den Gesetzesmaterialien nicht begründeten - Abweichung. Er gelangt zum Schluss, dass es sich lediglich um eine "zeitgemäßere" Terminologie handelt. Auch eingetragene Partner seien mangels abweichender Vereinbarung zur sexuellen Treue verpflichtet. Die Vereinbarung sexueller Freiheiten sei jederzeit einseitig widerrufbar. Beachte zum Thema auch Rosenmayr, Die eingetragene Partnerschaft, Zak 2010/135, 83.