Die Autoren halten den Umstand, dass einer nicht verheirateten Mutter gegen den Vater lediglich der auf sechs Wochen nach Geburt des Kindes beschränkte Unterhaltsanspruch nach § 168 ABGB zusteht, während ein geschiedener Elternteil für die Dauer der fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit aufgrund der Kinderbetreuung einen verschuldensunabhängigen Unterhaltsanspruch nach § 68a Abs 1 EheG geltend machen kann, zwar an sich wegen der nachehelichen Solidaritätspflichten für sachlich gerechtfertigt. Die darin liegende mittelbare Benachteiligung unehelicher gegenüber ehelichen Kindern lasse die Differenzierung aber dennoch als verfassungswidrig erscheinen.