Zu 1 Ob 216/09k = Zak 2010/75: Der monatliche Höchstbetrag des vorläufigen Unterhalts entspricht der altersabhängig bestimmten Familienbeihilfe zuzüglich der aliquoten Erhöhung durch die 13. Familienbeihilfe pro Jahr (ebenso 9 Ob 78/09z).
Anders als der OGH interpretiert der Autor zumindest die Neuformulierung der Betragsbeschränkung durch das FamRÄG 2009 dahin, dass die 13. Familienbeihilfe nicht zu berücksichtigen ist.