ABGB § 1311
StVO § 17 Abs 2a
Gem § 17 Abs 2a StVO ist das Vorbeifahren an einem als Schülerbus gekennzeichneten Fahrzeug, bei dem die Alarmblinkanlage und gelbrote Warnleuchten eingeschaltet sind, verboten. Zweck dieser Norm ist nicht nur die Verhinderung von Personenschäden von ein- oder aussteigenden Schulkindern, sondern generell die Vermeidung von Gefahren, die mit dem Halten eines Schülertransports verbunden sind. Der Schaden des Bushalters in Form der Reparaturkosten und des Verdienstentgangs während der Reparatur, der durch den Zusammenstoß eines verbotswidrig links am angehaltenen Bus vorbeigelenkten Fahrzeugs mit der geöffneten Fahrertür entstanden ist, steht daher im Rechtswidrigkeitszusammenhang.