ABGB § 1311
StVO § 9 Abs 5, § 53 Abs 1 Z 25
Lenker von Linienbussen sind zwar gem § 9 Abs 5 StVO grundsätzlich verpflichtet, die durch das Hinweiszeichen "Fahrstreifen für Omnibusse" (§ 53 Abs 1 Z 25 StVO) und die Bodenmarkierung "BUS" gekennzeichnete Busspur zu benützen. Das Befahren eines anderen Fahrstreifens ist jedoch zulässig, wenn die Busspur durch ein Hindernis oder ein besonders langsames Fahrzeug (hier: Fahrrad) blockiert wird.