ABGB § 1295 Abs 1, § 1319a
Der Wegehalter ist verpflichtet, wirksame Warn- bzw Absicherungsmaßnahmen zu treffen, wenn Schienen an einem Bahnübergang schräg über die Fahrbahn verlaufen und es deshalb immer wieder zu Stürzen von Radfahrern kommt. Die Kennzeichnung des Bahnübergangs mit Andreaskreuzen reicht nicht aus.