ABGB §§ 472, 492, 1488
Ein Hindernis stellt nur dann eine zur Freiheitsersitzung führende Widersetzung dar, wenn der Berechtigte die Dienstbarkeit bisher im betroffenen Bereich tatsächlich ausgeübt hat.
Aufgrund der Errichtung eines Zauns verringerte sich der Einfahrtsbereich des 6 m breiten Servitutswegs auf eine - auch für Wirtschaftsfuhren noch ausreichende - Breite von 4,7 m. Eine teilweise Freiheitsersitzung im Einfahrtsbereich kann nur dann angenommen werden, wenn der Servitutsberechtigte, der diese Einengung über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nicht beanstandete, die Einfahrt zuvor in der vollen Wegbreite benützt hat.