ABGB § 870
Das vorsätzliche Verschweigen vertragsrelevanter Tatsachen trotz bestehender Aufklärungspflicht stellt eine listige Irreführung iSd § 870 ABGB dar.
Die Rechtsansicht, dass ein Liegenschaftsverkäufer Kaufinteressenten über seinen äußerst streitsüchtigen Nachbarn aufklären muss (der nicht nur bereits 40 bis 50 Gerichtsverfahren anhängig gemacht hat, sondern mit dem auch ein Konflikt hinsichtlich der Garagenzufahrt der Liegenschaft und der Schneeräumung besteht), ist vertretbar (Zurückweisung der Revision).