AußStrG § 42
ABGB § 140
Ungeachtet der unterlassenen Bezeichnung als Teilantrag und des Fehlens eines ausdrücklichen Nachforderungsvorbehalts ist ein Unterhaltsantrag nicht dahin zu verstehen, dass der Anspruch damit vollständig geltend gemacht wird. Sofern der Unterhaltsbeschluss den Anspruch nicht abschließend behandelt (etwa durch Abweisung eines Mehrbegehrens), beschränkt sich dessen Rechtskraft auf den geltend gemachten Anspruchsteil. Daher schließt die materielle Rechtskraft des bestehenden Unterhaltstitels eine rückwirkende Unterhaltserhöhung auch bei gleich gebliebenen Verhältnissen nicht aus.