vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Rückwirkende Unterhaltsherabsetzung und materielle Rechtskraft des bestehenden Unterhaltstitels

RechtsprechungFamilienrechtZak 2010/142Zak 2010, 93 Heft 5 v. 23.3.2010

AußStrG § 16 Abs 2, §§ 42, 73

ABGB § 140

Die materielle Rechtskraft des bestehenden Unterhaltsbeschlusses schließt die rückwirkende Herabsetzung jener Unterhaltsleistungen aus, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung des erstinstanzlichen Gerichts bereits fällig waren. Diese Unterhaltsleistungen können nur im Weg eines Abänderungsantrags gem § 73 AußStrG herabgesetzt werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte