Gem § 13 AO können bücherliche Einverleibungen und Vormerkungen trotz Eröffnung des Ausgleichsverfahrens bewilligt werden, wenn sich der Rang der Eintragung nach einem vor Eröffnung des Verfahrens liegenden Tag richtet. Ältere Judikatur legte diese Bestimmung einschränkend dahin aus, dass von der Grundbuchsperre nur richterliche Absonderungsrechte erfasst sind (zuletzt 8 Ob 131/74 = EvBl 1975/79). Demgegenüber folgte der OGH in der E 5 Ob 153/09z kritischen Stimmen aus der Literatur (zB Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 25 GBG Rz 18) und hielt fest, dass § 13 AO - ebenso wie die gleichlautende und den gleichen Zweck verfolgende Regelung des § 13 KO - auch für vertragliche Absonderungsrechte gilt. Ein Grundbuchantrag (hier: auf Eintragung eines Höchstbetragspfandrechts) sei daher abzuweisen, wenn er erst nach Beginn der Wirkungen des Ausgleichsverfahrens eingebracht worden ist und der Antragsteller keinen vor diesem Zeitpunkt gelegenen Rang in Anspruch nehmen kann.