In der Rs VIII ZR 119/08 befasste sich der dt BGH mit der internationalen Zuständigkeit bei Time-Sharing-Verträgen. Ein in Deutschland wohnhafter Kunde war einem österr Verein beigetreten, der seinen Mitgliedern Ferienwohnrechte in konkret festgelegten Appartements einer Hotelanlage in Österreich einräumt. Das zu zahlende Entgelt betrug ca 8.000 €. Aus der Vereinsmitgliedschaft resultiert weiters die Pflicht, einen Beitrag zur anteiligen Abdeckung der laufenden Aufwendungen (Reinigung, Rezeption usw) sowie der Erhaltungs- und Verwaltungskosten der gesamten Hotelanlage zu leisten, der für den Kunden derzeit ca 400 € pro Jahr beträgt. Das Teilzeitnutzungsrecht hat nach den Vereinbarungen eine Laufzeit von 99 Jahren. Der Verein klagte die rückständigen Beitragsleistungen für die ersten drei Jahre der Mitgliedschaft in Deutschland ein. Der BGH gelangte zum Schluss, dass keine ausschließliche Zuständigkeit der österr Gerichte gem Art 22 Nr 1 EuGVVO (Klagen über die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen) besteht. Da der Vertrag über die Einräumung des Wohnrechts hinaus weitere Rechte und Pflichten des Kunden begründe, die das Vertragsverhältnis wirtschaftlich entscheidend prägen (Vereinsmitgliedschaft, erhebliche jährliche Beitragspflichten), liege kein Mietvertrag im Sinn dieser Bestimmung vor. Beachte zum Thema auch EuGH C-73/04 , Klein/Rhodos Management = Zak 2005/99, 59.