Mit einem Exekutionstitel, der auf Gewährung von Bucheinsicht lautet, lässt sich nach Ansicht des OGH (3 Ob 194/09i) die Duldung der Herstellung von Abschriften, Fotokopien oder digitalen Fotografien nicht exekutiv durchsetzen. GmbH-Gesellschafter hatten einen Titel erwirkt, der die Gesellschaft dazu verpflichtet, ihnen "Einsicht in die Belege des laufenden Jahres 2006 zu gewähren". Die GmbH ließ zwar die Bucheinsicht zu, verweigerte aber die Anfertigung von Fotografien der Belege. Gegen die von den Gesellschaftern eingeleitete Exekution erhob sie mit der Begründung Oppositionsklage, der Titelanspruch sei durch Erfüllung erloschen. Der OGH gab der Klage abweichend von den Vorinstanzen statt. Im Exekutionsverfahren sei die im Titel festgelegte Verpflichtung entscheidend, die Ablichtungen nicht umfasse. Ob und mit welchen Einschränkungen bei der Bucheinsicht von Gesellschaftern nach § 22 Abs 2 GmbHG auch die Anfertigung von Kopien zu dulden ist, könne nur im Titelverfahren entschieden werden.