Die in den Allgemeinen Bedingungen für die Betriebsunterbrechungs-Versicherung für freiberuflich Tätige vorgesehene Definition des Versicherungsfalls Krankheit als völlige Arbeitsunfähigkeit, aufgrund derer die den Betrieb verantwortlich leitende Person ihre berufliche Tätigkeit "in keiner Weise ausüben kann und auch nicht ausübt", wertete der OGH in der Rs 7 Ob 239/09m als teilweisen Risikoausschluss. Da der versicherte Rechtsanwalt seine Kanzlei während der Erkrankung weiter führte, wobei er einfachere anwaltliche Leistungen selbst erbrachte und für andere Tätigkeiten Hilfspersonen organisierte, bestand kein Anspruch auf Versicherungsleistungen.