Das am 1. 1. 2010 in Kraft getretene FamRÄG 2009 hat mit den §§ 91a bis 91d AußStrG ein fakultatives (Nicht-)Anerkennungsverfahren für ausländische Adoptionsentscheidungen eingeführt und die Verweigerungsgründe geregelt (näher Nademleinsky, Das FamRÄG 2009 - die wichtigsten Änderungen, Zak 2009/531, 326). Der Beitrag bietet einige Muster für den Antrag und die gerichtliche Entscheidung.