EuGVVO: Art 5 Nr 1
Ob ein Vertrag mit Kauf- und Dienstleistungsanteilen iSd Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO als Kauf- oder als Dienstleistungsvertrag zu behandeln ist, hängt von der Art der vertragscharakteristischen Leistung ab.
Der gegenständliche Vertrag verpflichtet den Auftragnehmer dazu, Produkte nach bestimmten Vorgaben herzustellen und zu liefern. Die dazu notwendigen Vorprodukte werden nicht vom Auftraggeber beigestellt, müssen aber von vorgegebenen Lieferanten bezogen werden. Der Auftragnehmer haftet nicht nur für die korrekte Befolgung der Vorgaben, sondern auch für Qualität und Vertragsgemäßheit seiner Produkte. Bei dieser Sachlage liegt iSd Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO ein Kaufvertrag vor. Der Wahlgerichtsstand des Erfüllungsorts liegt daher mangels abweichender Vereinbarung am vereinbarten Lieferort der Produkte.