WEG § 16 Abs 2
ABGB § 523
Jeder Wohnungseigentümer kann ohne Zustimmung der anderen gegen die eigenmächtige Änderung der Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts mit Eigentumsfreiheitsklage gem § 523 ABGB vorgehen. Eine unzulässige Widmungsänderung kann auch in der Änderung des Gegenstands oder der Betriebsform des im Objekt betriebenen Unternehmens liegen, sofern damit eine wesentliche Beeinträchtigung der Interessen der anderen Wohnungseigentümer verbunden ist. Davon kann im Fall der Aufnahme eines Gaststättenbetriebs in einem als Lager und Laden gewidmeten Objekt ausgegangen werden.