MRG § 14
Das Eintrittsrecht gem § 14 Abs 2 und 3 MRG nach dem Tod des Hauptmieters kennt keine Rangfolge. Mehrere Eintrittsberechtigte treten daher gemeinsam in das Mietverhältnis ein.
Ob nur der Ehegatte bzw Lebensgefährte des verstorbenen Mieters oder auch ein ebenfalls in der Wohnung lebendes, gemeinsames Kind gem § 14 Abs 2 und 3 MRG in das Mietverhältnis eintritt, hängt davon ab, ob trotz der gegen-