Nach Auffassung des OLG Graz (2 R 184/09k; 5 R 186/09a) steht auch jener Partei, die in der Hauptsache (teilweise) unterlegen ist, für erfolgreiche Einwendungen gegen die Kostennote des Gegners iSd § 54 Abs 1a ZPO kein Prozesskostenersatz zu, weil ein Zuspruch dem Ziel des Gesetzgebers, den Gerichten die Kostenentscheidung zu erleichtern, zuwiderlaufen würde (ebenso OLG Wien 30 R 46/09v). Zur uneinheitlichen Rsp siehe Zak 2009/688, 422 und Zak 2010/66, 42.