EO § 138
GBG § 53
Gegenüber dem Erwerber, der das Eigentumsrecht an der Liegenschaft im Rang einer gegenüber der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens vorrangigen Rangordnung erworben hat, kann die Zwangsversteigerung nur dann fortgeführt werden, wenn für die betriebene Forderung ein der Rangordnung vorgehendes Pfandrecht besteht. Ansonsten scheidet die Berichtigung der Parteibezeichnung auf den Erwerber aus.