AußStrG §§ 46, 62
Die im Außerstreitverfahren erfolgte Zurückweisung des Rekurses durch das Rekursgericht wegen Verspätung ist als im Rahmen des Rekursverfahrens ergangener Beschluss unter den in § 62 AußStrG angeführten Voraussetzungen mit Revisionsrekurs anfechtbar.