RATG: § 7, § 23 Abs 1, TP 3
ZPO § 43
Die Herabsetzung des Streitwerts gem § 7 RATG nach Bemängelung der Bewertung durch den Beklagten hat nicht nur Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlage für das Anwaltshonorar, sondern ist auch bei der Berechnung der Obsiegensquote zu berücksichtigen.