ABGB § 1295 Abs 1, § 1304
Die aufgrund des Ingerenzprinzips bestehenden Sorgfaltspflichten dürfen nicht überspannt werden.
Das Mitverschulden des geschädigten Skifahrers fällt nicht ins Gewicht: Zusammenstoß eines Raupenquads und eines Skifahrers auf einem 8 m breiten Skiweg; der Raupenquad-Fahrer benützte die Piste ohne die erforderliche behördliche Bewilligung, hielt einen relativ großen Abstand zum Pistenrand ein (2 bis 3 m) und reduzierte seine hohe Geschwindigkeit (30 km/h) trotz entgegenkommender Skifahrer nicht; der Skifahrer hätte das Raupenquad objektiv aus einer Entfernung von 63 m wahrnehmen können, wobei jedoch Unklarheiten über die subjektive Erkennbarkeit (Sichtbehinderung durch andere Skifahrer usw) zulasten des für das Mitverschulden beweispflichtigen Unfallgegners gehen.