ABGB § 1313a
KSchG § 31e Abs 3
Der Reiseveranstalter hat gem § 1313a ABGB für eine Fehlberatung des Reisebüromitarbeiters einzustehen, wenn diese nicht ausschließlich den Pflichten des Reisebüros aus dem Vermittlungsvertrag mit dem Kunden zuzuordnen ist, sondern auch eine Verletzung der vom Reisebüro wahrzunehmenden vorvertraglichen Pflichten des letztlich gewählten Veranstalters darstellt. Die Information des Reisenden über den Umstand, dass das gewählte Reiseziel hurrikangefährdet ist und der Reisetermin in die Hurrikansaison fällt, gehört (auch) zu den vorvertraglichen Pflichten des Veranstalters. Ein deutlicher Hinweis im Katalog des Veranstalters reicht idR aus. Fehlt ein solcher Hinweis, hat die Information durch das Reisebüro als Gehilfe des Veranstalters zu erfolgen.