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Zusammenstoß zwischen einem Skifahrer und einem Raupenquad auf der Skipiste

RechtsprechungSchadenersatzZak 2010/85Zak 2010, 57 Heft 3 v. 16.2.2010

ABGB § 1295 Abs 1, § 1304

Die aufgrund des Ingerenzprinzips bestehenden Sorgfaltspflichten dürfen nicht überspannt werden.

Das Mitverschulden des geschädigten Skifahrers fällt nicht ins Gewicht: Zusammenstoß eines Raupenquads und eines Skifahrers auf einem 8 m breiten Skiweg; der Raupenquad-Fahrer benützte die Piste ohne die erforderliche behördliche Bewilligung, hielt einen relativ großen Abstand zum Pistenrand ein (2 bis 3 m) und reduzierte seine hohe Geschwindigkeit (30 km/h) trotz entgegenkommender Skifahrer nicht; der Skifahrer hätte das Raupenquad objektiv aus einer Entfernung von 63 m wahrnehmen können, wobei jedoch Unklarheiten über die subjektive Erkennbarkeit (Sichtbehinderung durch andere Skifahrer usw) zulasten des für das Mitverschulden beweispflichtigen Unfallgegners gehen.

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