ABGB §§ 871, 1295 Abs 1, §§ 1299, 1311
BGBl II 1998/401: §§ 2, 3
Die V über Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe (IVO, BGBl II 1998/401) sieht bei Pauschalreisen Aufklärungspflichten des Reiseveranstalters und des Reisebüros über die Pass- und Visumvorschriften des Zielstaats vor (§§ 2 f), die den Zweck haben, dem Reisenden eigene Nachforschungen zu ersparen. Pauschale Hinweise auf nicht zur Verfügung gestellte Unterlagen reichen zur Erfüllung dieser Pflichten ebenso wenig aus wie der Verweis auf die Möglichkeit, bei anderen Stellen (Außenministerium, Botschaft) Auskünfte einzuholen. Die V ist ein Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB. Die Aufklärungspflichten werden in der österreichischen Lit generell als Nebenpflichten eingeordnet, deren Verletzung zu Schadenersatzansprüchen aus culpa in contrahendo führen und eine Irrtumsanfechtung ermöglichen kann.