MRG § 30 Abs 2 Z 3
Bei der Beurteilung, ob das Verhalten einer geistig behinderten Person den Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens (§ 30 Abs 2 Z 3 2. Fall MRG) erfüllt, ist im Rahmen einer Interessenabwägung ein weniger strenger Maßstab anzulegen als im Fall einer zurechnungsfähigen Person.