RAO § 19
ZPO § 71
Der Verfahrenshilfeanwalt ist nicht berechtigt, von dem für die Partei ersiegten Kapitalbetrag sein Honorar iSd § 19 Abs 1 RAO in Abzug zu bringen oder einen Teil des ersiegten Betrags iSd § 19 Abs 3 RAO bei Gericht zu hinterlegen, um die Vollstreckbarkeit eines künftigen Beschlusses sicherzustellen, der die Partei gem § 71 ZPO zur Nachzahlung der tarifmäßigen Entlohnung verpflichten könnte.