Der Autor analysiert die Rsp zur Zulässigkeit der Haftungsfreizeichnung für grob fahrlässiges Verhalten und kommt zum Schluss, dass die Entscheidungen, die von Unwirksamkeit bis zur Wirksamkeit selbst bei krasser oder gar bewusster grober Fahrlässigkeit reichen, bei den Beurteilungskriterien kein einheitliches Bild zeigen. Er vertritt die Auffassung, dass vertragliche Haftungsfreizeichnungen für grob fahrlässig verursachte Vermögensschäden auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 6 Abs 1 Z 9 KSchG grundsätzlich sittenwidrig sind und es daher besonderer Gründe für deren Wirksamkeit bedarf (zB Unentgeltlichkeit der Leistung des Befreiten). Die Gegenseitigkeit des Haftungsausschlusses reiche nicht aus.