EheG § 66
Der grundlose Verzicht des seit mehreren Jahren geschiedenen Ehegatten auf eine Erbschaft verstößt gegen den Anspannungsgrundsatz, wenn im Verzichtszeitpunkt absehbar ist, dass die daraus erzielbaren Zusatzeinkünfte zu einem Unterhaltsanspruch des anderen geschiedenen Ehegatten führen würden.