Nach Auffassung des dt BGH (VIII ZR 318/08) ist der Widerruf eines Fernabsatzgeschäfts auch dann möglich, wenn das Geschäft unwirksam ist. Der Unternehmer hatte dem Verbraucher im Fernabsatz ein Radarwarngerät verkauft und ihn zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen, dass solche Geräte verboten sind und die Gerichte den Kauf als sittenwidrig betrachten, um die Rückabwicklung gem § 817 S 2 BGB wegen beidseitiger Verbotsverletzung auszuschließen. Der BGH wertete den fristgemäß erfolgten Widerruf des Verbrauchers trotz der Nichtigkeit des Vertragsverhältnisses als wirksam und bestätigte die Verurteilung des Unternehmers zur Rückzahlung des Kaufpreises.