Aus der Erklärung des Lieferanten, ein Schadenersatzbegehren des Kunden wegen Mängeln "zum Ausgleich" an seine Haftpflichtversicherung weiterzuleiten, lässt sich nach Ansicht des OGH (2 Ob 132/09i) kein schlüssiges konstitutives Anerkenntnis der zugrunde liegenden Ansprüche ableiten. Diese Erklärung drücke nur die Hoffnung auf Versicherungsdeckung und somit darauf aus, nicht selbst zahlen zu müssen. Der eigene Zahlungs- oder Verpflichtungswille des Versicherungsnehmers bleibe hingegen zweifelhaft. In vergleichbarer Weise bewerte die stRsp (RIS-Justiz RS0032533) auch bei Verkehrsunfällen ein bloßes Schuldbekenntnis, aus dem nicht hervorgeht, dass sich der Erklärende ohne Rücksicht auf die Leistung seines Versicherers verpflichten will, nicht als konstitutives Anerkenntnis.