UVG § 16 Abs 2
Gem § 16 Abs 2 UVG idF FamRÄG 2009 ist die Innehaltung der Unterhaltsvorschüsse mit Beschluss anzuordnen. Eine formlose Innehaltungsanordnung (hier: per E-Mail) kann nicht mehr als Beschluss behandelt werden, sondern ist rechtlich wirkungslos und daher auch nicht anfechtbar.