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Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen - keine Herabsetzung bei unveränderter Sach- und Rechtslage

RechtsprechungFamilienrechtZak 2010/758Zak 2010, 434 Heft 22 v. 14.12.2010

UVG § 18

Der aus § 18 UVG folgende Grundsatz der Kontinuität der Vorschussgewährung schließt es aus, bei der Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen vom ursprünglichen Gewährungsbeschluss oder dem vorangehenden Weitergewährungsbeschluss abzuweichen, obwohl sich die Sach- oder Rechtslage seither nicht geändert hat.

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