UVG § 18
Der aus § 18 UVG folgende Grundsatz der Kontinuität der Vorschussgewährung schließt es aus, bei der Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen vom ursprünglichen Gewährungsbeschluss oder dem vorangehenden Weitergewährungsbeschluss abzuweichen, obwohl sich die Sach- oder Rechtslage seither nicht geändert hat.