ABGB §§ 140, 1480, § 1501
AußStrG §§ 14, 16, 49 Abs 2
Nicht ausgeschüttete Gewinne einer GmbH, an welcher der Unterhaltsschuldner beteiligt ist, sind bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Gewinnthesaurierung aus Ex-ante-Sicht kaufmännisch geboten war (zB als Rücklage für bereits absehbare Verluste in den Folgejahren) oder der Unterhaltspflichtige aufgrund der Beteiligungs- bzw gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse keine Ausschüttung erwirken konnte.