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Lukas, Anm zu JBl 2010, 654.

LiteraturübersichtSchadenersatzZak 2010/697Zak 2010, 400 Heft 20 v. 16.11.2010

Zu 1 Ob 93/10y = Zak 2010/582, 339: § 54 Abs 8 UG legt die Verpflichtung der Universitäten gegenüber Studierenden fest, Studienverzögerungen in Zusammenhang mit beschränkten Teilnehmerzahlen und fehlenden Parallellehrveranstaltungen zu vermeiden. Im Fall eines schuldhaften Verstoßes hat der Bund als Rechtsträger Vermögensschäden aufgrund des verspäteten Studienabschlusses im Rahmen der Amtshaftung zu ersetzen.

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