Die Autorin legt mehrere Vorschläge für eine Reform des Kindschaftsrechts (insb des Obsorgerechts) vor. Ua will sie von der Vereinbarung des Hauptaufenthalts des Kindes als Voraussetzung für die Beibehaltung der gemeinsamen Obsorge nach Scheidung der Ehe der Eltern abgehen und hält eine verpflichtende Elternberatung und die Zulassung von "Doppelresidenz"-Betreuungsmodellen für sinnvoll. Die Aufhebung der gemeinsamen Obsorge sollte nicht wie bisher allein aufgrund des Antrags eines Elternteils, sondern nur aus wichtigen Gründen im Sinn des Kindeswohls erfolgen. In Anlehnung an die Entscheidung des dt BVerfG in der Rs 1 BvR 1620/04 = Zak 2008/384, 222 sei die Einführung eines gegen den Willen des Besuchskontakte verweigernden Elternteils exekutiv durchsetzbaren Besuchsanspruchs des Kindes erwägenswert, sofern erzwungene Kontakte im Einzelfall dem Kindeswohl dienen.