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Recht auf Erträge und Verkaufserlös - nicht als Fruchtgenuss verbücherbar

RechtsprechungSachenrechtZak 2010/675Zak 2010, 393 Heft 20 v. 16.11.2010

ABGB §§ 509, 530, 943, 1073

GBG § 9

Das gem § 9 GBG verbücherbare Recht des Fruchtgenusses ist das Recht auf volle Nutzung der Sache unter Schonung der Substanz. Die durch Vereinbarung begründeten Rechte auf die Erträgnisse der Sache ohne Verwaltungsbefugnisse und auf den Erlös bei Veräußerung (hier: auf die Hälfte der Erträgnisse und des Kaufpreiserlöses einer Eigentumswohnung) stellen kein Frucht-

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